«Die Kommission kann die fraglichen Schreiben gestützt auf Artikel 9 BGÖ i.V.m. Artikel 19 1bis DSG aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Person nicht herausgeben. Eine tatsächliche Anonymisierung ist nicht möglich (Art. 9 Abs. 1 BGÖ), und die betroffene Person kann nicht unter Art. 19 Abs. 1bis DSG subsumiert werden (keine Person, die ein öffentliches Amt wahrnimmt).» 3. Am 21. Dezember 2021 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.