{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-NKVF-11-7_2022-07-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FfK8zHjcgYXf/Empfehlung%20NKVF%2011.7.2022%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9a817e4423a5e4e2579d51184f0d6149"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung NKVF 11.7.2022 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.07.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Juli 2022: NKVF / Bericht eines Kontrollbesuches"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:19:52", "Checksum": "fdecc27b2a4cd9b608ba07292232ebca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Juli 2022: NKVF / Bericht eines Kontrollbesuches\n\n30\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015, E.4.2.1.\n31\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, N 13 f.\n32\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n33\nBVGE 2014/42 E. 7.1 mit Hinweisen.\n34\nVgl. zum ganzen Urteil A-6054/2014 E.5.1.3.1 1 [recte Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1].\n35\nUrteil BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016, E. 3.4; BVGer Urteil A- 8073/2015 vom 13. Juli 2016, E.6.1.3.\n36\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 8/10\n24. In Bezug auf die in Frage stehenden Personendaten ist Folgendes festzuhalten. Der Fall Y ist seit\nJahren öffentlich bekannt, er ist einer der bekanntesten Haftlinge der Schweiz. Über die verschiedenen Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Geschichte wurde medial viel berichtet. 37 Der\nVerein Human Rights hat über die Geschichte und die Haftbedingungen von Y der letzten Jahre\neinen Beitrag auf seiner Webseite gewidmet. 38 Mit seinen Haftbedingungen haben sich auch der\nUNO-Sonderberichterstatter für Folter 39 und der Nationalrat40 beschäftigt und das Bundesgericht\nhat sich schon in mehreren Urteile damit befasst.41\n− Personendaten von Y: Beide Berichte enthalten besonders schützenswerte Personendaten\nim Sinne von Art. 3 Bst. c DSG. Der Beauftragte geht mit der NKVF einig, dass die Privatsphäre von Y ohne Weiteres betroffen ist. Offen ist hingegen zurzeit noch, ob die Bekanntgabe eines Teils der in Frage stehenden Daten zu einer Verletzung seiner Privatsphäre führen würde. Der Beauftragte stellt fest, dass Y bis anhin nicht angehört wurde (Art. 11 BGÖ).\nErst nach einer Anhörung der betroffenen Person kann die Gewichtung ihres privaten Interesses und die darauffolgende Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis DSG durchgeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Informationen gleicher Art im veröffentlichten\nSchreiben der NKVF vom 22. September 2021 enthalten sind. Der Beauftragte geht davon\naus, dass vor Veröffentlichung dieser Schreiben Y nach Art. 10 Abs. 2 BGNKVF von der\nNKVF angehört wurde und dass er dafür seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hatte.\n− Namen von Bundesangestellten und kantonalen Angestellten: Die NKVF bringt keine Begründungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre dieser Personen vor. Im Schreiben vom 22. September 2021 betreffend den Besuch der NKVF bei Y wurden die Namen der\nDelegation der NKVF, des Direktors der Justizvollzugsanstalt Pöschwies und des Leiters des\nAmts für Justizvollzug des Kantons Zürich auf der Webseite der NKVF publiziert (Ziff. 5). Dabei ist zudem zu beachten, dass die in Frage stehenden Personennamen keine besonders\nschützenswerten Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG darstellen. Dementsprechend empfiehlt der Beauftragte die Bekanntgabe der Personennamen der Angestellten der öffentlichen\nVerwaltungen entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung (Ziff. 22).\n− Namen von weiteren natürlichen Personen und eines Unternehmens: Der Beauftragte erkennt kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Namen und\nempfiehlt deren Abdeckung.\n25. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Es liegen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ vor, die der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes\nentgegenstehen. Ebenso wenig konnte die NKVF bis anhin die Anwendbarkeit der Ausnahmegründe von Art. 7 Abs. 1 Bst. b und h BGÖ überzeugend aufzeigen. Nach Ansicht des Beauftragten wurde die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten somit\nnicht widergelegt. Hinsichtlich der Personendaten von Y führt die NKVF zunächst bei Y eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ durch und prüft anschliessend deren Zugänglichkeit entsprechend\nden Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung. Die NKVF gibt die Namen\nder Verwaltungsangestellten entsprechend der Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der\nRechtsprechung bekannt. Die verbleibenden Personennamen können gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ\nabgedeckt werden.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n26. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter gewährt den Zugang zu den Berichten «Besuchsprotokoll Pöschwies 19. Oktober 2018» und «Einzelfall [Y]: Stand Oktober 2020» nach\n\n"}