{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-NKVF-11-7_2022-07-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FfK8zHjcgYXf/Empfehlung%20NKVF%2011.7.2022%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9a817e4423a5e4e2579d51184f0d6149"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung NKVF 11.7.2022 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.07.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Juli 2022: NKVF / Bericht eines Kontrollbesuches"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:19:52", "Checksum": "fdecc27b2a4cd9b608ba07292232ebca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Juli 2022: NKVF / Bericht eines Kontrollbesuches\n\n25\nBGE 144 II 77 E. 4.3.\n26\nUrteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1; A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1; A-683/2016 vom 20. Oktober 2016 E.\n5.4.2.\n27\nUrteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1.\n28\nwww.nkvf.admin.ch / Publikationen / Berichte der Kontrollgesuche (besucht am 17. Juni 2022).\n29\nUrteil des BVGer A-7847/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.3.4. 7/10\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt daher nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen.30 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 31 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\nsogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19\nDSG zu beurteilen. Art. 19 Abs. 1bis DSG sieht vor, dass Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt\ngeben dürfen, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel\nstehenden Interessen gegeneinander abgewogen.\n22. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der in Frage stehenden Daten,\nder Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.32 Im Allgemeinen lässt sich anhand der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Lehre festhalten, dass der Geheimhaltung besonders schützenswerter Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG erhebliches Gewicht beikommt und eine Bekanntgabe kaum je\nin Betracht kommen dürfte.33 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu\nunterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellte und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Es ist jedoch auch\ninnerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch\nnachrangigem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst\nhat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person\ndürfen Personendaten nur bekanntgegeben werden, wenn dies keine überwiegenden Nachteile\nfür den Betroffenen zur Folge hat.34 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit\neiner gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen\nnicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine\nBeeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 35\n23. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.36 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ\nkann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a),\nwenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst.\nb), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder\nfaktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n\n"}