{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-NKVF-11-7_2022-07-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FfK8zHjcgYXf/Empfehlung%20NKVF%2011.7.2022%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9a817e4423a5e4e2579d51184f0d6149"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung NKVF 11.7.2022 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.07.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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Geschützt sind insbesondere die Inspektionen, die Ermittlungen und die administrativen Überwachungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an das Gesetz halten.26 Nicht von Art. 7 Abs. 1 lit. b erfasst ist jedoch die allgemeine Aufgabenerfüllung oder\nAufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt.»27\n17. Die NKVF hat im Schlichtungsverfahren bis anhin lediglich vorgebracht, dass sie nur Zugang zu\nden für ihre Arbeit (gemeint sind wohl hauptsächlich ihre Kontrollbesuche 28) nötigen Informationen\nerhält, wenn sie ihren Gesprächspartnern bei der Verarbeitung dieser Daten die Wahrung der\nVertraulichkeit zusichert. Sie hat indes nicht aufzeigt, inwiefern die verlangten Berichte eine konkrete behördliche Massnahme der NKVF vorbereiten und wie die zielkonforme Durchführung dieser Massnahme durch die Zugangsgewährung beeinträchtigt würde. Zudem ist zu beachten, dass\ndie NKVF den Bericht ihres letzten Besuches bei Y vom 2. Juli 2021 von sich aus publiziert hatte\n(Ziff. 5). Dabei handelt es sich um ein Dokument mit Inhalten gleicher Art wie diejenigen in den\nbeiden im vorliegenden Schlichtungsverfahren betroffenen Berichten. Der Beauftragte stellt daher\nfest, dass bis anhin nicht hinreichend dargetan wurde, weshalb die Ausnahmebestimmung von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ vorliegend zur Anwendung gelangen sollte.\n18. Als weiteren Eventualantrag macht die NKVF die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ geltend, wonach Informationen geschützt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Diese Ausnahmebestimmung findet Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst\nmüssen die Informationen der Behörde von einer Privatperson mitgeteilt worden sein. Zudem\nmüssen die Informationen der Behörde freiwillig, d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder\nvertraglichen Verpflichtung, abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten erteilt haben. 29\n19. Die NKVF äussert sich lediglich mit der generell formulierten Argumentation, dass sie die ihr benötigten Informationen von mehreren Akteuren erhält und dass sie solche Informationen ohne\nZusicherung der Vertraulichkeit an die jeweilige Informationsquelle nicht mehr erhalten würde.\nEine konkrete Argumentation in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt und auf die drei von der\nRechtsprechung verlangten Anforderungen hat sie nicht aufgeführt. Insbesondere hat sie nicht\naufgezeigt, welche Informationen aus den Berichten betroffen wären, von wem sie erteilt wurden\nund dass sie die Zusicherung deren Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten\nerteilt habe. Für den Beauftragten liegt kein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ vor.\n20. Mit einem letzten Eventualantrag verlangt die NKVF die Abdeckung der Personendaten von Y und\nvon «weitere[n] Personen, die sich im Fall von Herrn [Y] an die NKVF gewendet haben» und beruft\nsich auf Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG. Sie bringt lediglich vor,\nes sei «offensichtlich», dass die Privatsphäre von Dritten durch eine Zugänglichmachung beeinträchtigt würde. Ausser den Personendaten von Y sind in den Berichten Personendaten von weiteren natürlichen Personen, Bundesangestellten, kantonalen Angestellten und Unternehmen enthalten. Wie vom Antragsteller hervorgehoben, hat die NKVF gleichzeitig auf ihrer Webseite einen\nBericht über ihren letzten Besuch bei Y veröffentlicht (Ziff. 5), in welchem überhaupt keine Einschwärzungen vorgenommen wurden, obwohl das Schreiben u.a. besonders schützenswerte Personendaten von Y im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG enthalten sind.\n21. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\n\n"}