{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-NKVF-11-7_2022-07-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FfK8zHjcgYXf/Empfehlung%20NKVF%2011.7.2022%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9a817e4423a5e4e2579d51184f0d6149"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung NKVF 11.7.2022 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.07.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz\n(DSG), Art 19, S. 15. 5/10\nunmittelbares Instrument zur Kontrolle des Verwaltungshandeln durch Bürgerinnen und Bürger\ndar.17 Vorliegend würde die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes die Kontrollfunktion\ndes Verwaltungshandelns der NKVF als Aufsichtsbehörde18 durch die Öffentlichkeit komplett verunmöglichen.\nIm Ergebnis ist der Beauftragte aufgrund dieser summarischen Auslegung der Auffassung, dass\nArt. 10 Abs. 2 BGNKVF ausschliesslich die aktive Bekanntgabe der NKVF regelt und keine spezialgesetzliche Zugangsbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. b BGÖ darstellt.\n14. Zu Art. 2 Bst. d BGNKVF. Laut dieser Bestimmung muss die NKVF jährlich einen Bericht über ihre\nTätigkeit erstellen und ihn öffentlich zugänglich machen. Nach Ansicht der NKVF impliziere der\nGesetzgeber damit, «dass die übrigen Dokumente der NKVF im Sinne von Art. 21 OPCAT [Fakultativprotokoll] vertraulich und der Öffentlichkeit nicht zugänglich» sein dürften. Konkret impliziert diese Auffassung, dass Art. 2 Bst. d BGNKVF als Ausnahme im Sinne von Art. 4 BGÖ auszulegen ist. Art. 2 Bst. d BGNKVF enthält lediglich eine aktive Informationspflicht der Behörde,\nwelche vom Öffentlichkeitsgesetz nicht geregelt wird. 19 Die Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes schliesst eine zusätzliche Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin nicht aus, welches nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes beurteilt werden muss. Das Öffentlichkeitsgesetz zeichnet sich explizit dadurch aus, dass die gesuchstellende Person mit ihrem Gesuch\nInhalt und Umfang der verlangten Information bestimmt. Diese Unterscheidung ist auch für die\nFrage des Vorliegens einer Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ von Bedeutung. So wurde vom\nBundesgericht festgehalten, dass aus einer Aktivinformationsbestimmung nicht gefolgert werden\nkann, jeder beantragte weitergehende Zugang könne verweigert werden. 20 Art. 2 Bst. d BGNKVF\ngilt nach Ansicht des Beauftragten daher nicht als Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 4\nBGÖ.\n15. Die Zugänglichkeit der verlangten Berichte muss somit gemäss Öffentlichkeitsgesetz beurteilt\nwerden. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare\ngesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene\nBehörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft zu erteilen,\nes sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt\nist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7\nAbs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der\nVermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw.\nder (angehörten) Drittperson.21 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.22 Erweist sich im Ergebnis eine Einschränkung des Zugangs als gerechtfertigt, so muss die\nBehörde in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips dafür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsgesetz am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 23\n16. Als Eventualantrag macht die NKVF die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ geltend, wonach\nder Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn\ndurch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Dieser Ausnahmegrund stellt sicher, dass Informationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter behördlicher Massnahmen dienen (z.B. Inspektionen\noder Aufsichtsmassnahmen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist\nArt. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ auf einzelne, konkrete behördliche Massnahmen zugeschnitten und es\nist dabei zu verlangen, «dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Zugangsgesuchs die Durchführung\neiner (oder von einzelnen) klar definierten behördlichen Massnahme beeinträchtigt zu werden\ndroht.24 Die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der mit der behördlichen\n\n"}