{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-NKVF-11-7_2022-07-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FfK8zHjcgYXf/Empfehlung%20NKVF%2011.7.2022%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9a817e4423a5e4e2579d51184f0d6149"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung NKVF 11.7.2022 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.07.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz,\nDSG; SR 235.1), welche sich grundsätzlich auf die aktive Information der Behörde beziehen. Für\ndie Information auf Anfrage wurde mit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes mit Art. 19 Abs.\n1bis DSG eine spezifische Koordinationsbestimmung eingeführt.15 Art. 19 Abs. 1bis DSG ist daher\nprimär zur Koordination des DSG mit dem BGÖ bestimmt und soll «das Gleichgewicht zwischen\nden Anforderungen des Datenschutzes einerseits und dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung anderseits schaffen.»16 Würde man die fragliche Bestimmung als Ausnahme zum Öffentlichkeitsgesetz einstufen, bestünde die allgemeine Gefahr, dass mit Datenschutzbestimmungen\nZiel und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes ausgehebelt würden.\nBetreffend die teleologische Auslegung ist der Beauftragte der Ansicht, dass der in Art. 10\nBGNKVF verfolgte Zweck in erster Linie darin besteht, für die NKVF die Rahmenbedingungen für\ndie Bearbeitung der personenbezogenen Daten zu schaffen. Diese Bestimmung verfolgt eine andere Zielsetzung als das Öffentlichkeitsgesetz, welches die Förderung der Transparenz über den\nAuftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zum Ziel hat (Art. 1 BGÖ). Art. 10\nBGNKVF ist somit keine Zugangsregelung, die vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein\nDatenzugang gewährt werden muss.\nWürde das Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, hätte dies zur Folge,\ndass ein Zugangsgesuch zu Personendaten von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, nicht\nnach dem im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Verfahren zu behandeln wäre und die Anhörung\nder betroffenen Drittperson (Art. 11 BGÖ) nicht vorgenommen werden müsste. Damit könnte die\nNKVF selber entscheiden, ob sie betroffene Drittpersonen überhaupt informiert, dass ein Zugangsgesuch u.a. zu ihren Personendaten gestellt würde. Die NKVF könnte zum Beispiel davon\nabsehen, wenn die Bekanntgabe der verlangten Daten ihre eigenen Interessen widerspricht. Zudem könnte sich die Geheimhaltung der verlangten Personendaten gegen die Interessen der betroffenen Drittperson auswirken, wenn sie zum Beispiel doch ein Interesse hätte, einen besonderen Vorfall, zu restriktive Haftbedingungen oder sogar die Verletzung ihrer Grundrechte offiziell\naufzuzeigen. Eine entsprechende Feststellung der NKVF hätte ein grösseres Gewicht, als dieselbe Aussage der inhaftierten Person, welche als «Behauptung» eingestuft würde. Die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes garantiert, dass die betroffene Drittperson angehört wird und\ndie Gelegenheit erhält, sich über die Bekanntgabe ihrer Personendaten zu äussern. Würde sie\nsich dagegen aussprechen, würde ihr die durchzuführende Interessenabwägung einen angemessenen Schutz garantieren. Je stärker der Eingriff in ihre Persönlichkeit ist, desto stärker ist der\nvom Öffentlichkeitsgesetz garantierte Schutz bei der Gewichtung der privaten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung, insbesondere bei der Berücksichtigung von besonders schützenswerten Personendaten. Die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes könnte der betroffenen Person durchaus schaden, anstatt ihr den Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit zu\ngarantieren.\nSchliesslich ist die Zielsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes zu berücksichtigen, welche darin besteht, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu\nfördern (Art. 1 BGÖ). Nebst Vertrauen soll das Verständnis für das Funktionieren der Verwaltung\ngefördert werden. Gemäss Botschaft stellt das Öffentlichkeitsgesetz ausserdem ein zusätzliches,\n\n"}