{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-NKVF-11-7_2022-07-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FfK8zHjcgYXf/Empfehlung%20NKVF%2011.7.2022%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9a817e4423a5e4e2579d51184f0d6149"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung NKVF 11.7.2022 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.07.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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Februar 2003, BBl 2003 1963\n(zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n7\nBBl 2003 1985 f. 3/10\nals dezentrale Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erwähnt. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die NKVF in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). 8\n11. Selbst bei einer Unterstellung unter das Öffentlichkeitsgesetz sprach sich die NKVF gegen den\nZugang zu den betroffenen Berichten heraus. Sie ist der Auffassung, dass «Einsichtnahmen in\ndie Dokumente der NKVF gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) […] mit\n[dem] in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 OPCAT verankerten Grundsatz, wonach „vertrauliche Informationen, die vom nationalen Präventionsmechanismus gesammelt werden, (…) geschützt (sind)“,\n[kollidieren].» Somit würden besagte Bestimmungen eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 BGÖ\ndarstellen. Ebenfalls als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ gelte Art. 2 Bst. d\nBGNKVF. Das Öffentlichkeitsgesetz sei aus diesen Gründen nicht anwendbar und der Zugang\nzu beiden Berichten vollständig zu verweigern.\n12. Art. 4 Bst. a BGÖ sieht vor, dass spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehen, wenn sie bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (besondere\nGeheimhaltungsnormen). Gemäss Art. 4 Bst. b BGÖ werden Spezialgesetze vorbehalten, die eine\nspezifische Öffentlichkeitsregelung begründen. Unter «Bundesgesetze» sind formelle Gesetze,\nd.h. vom Bundesparlament erlassene generell-abstrakte formelle Vorschritten im Sinne von\nArt. 163 Abs. 1 BV gemeint.9\n13. Zu Art. 21 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.150.1; nachfolgend Fakultativprotokoll) sowie Art. 10 Abs. 2 BGNKVF. Nach der Botschaft zum Bundesbeschluss über\ndie Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung\noder Strafe schafft das Fakultativprotokoll keine neuen materiellrechtlichen Verpflichtungen. 10 Zu\nseiner Umsetzung bedarf es vielmehr den Erlass eines Bundesgesetzes,11 was mit dem Erlass\ndes Bundesgesetzes über die Kommission zur Verhütung von Folter realisiert wurde. Vorliegend\nstellt sich die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Fakultativprotokolls\nnicht, weil dessen Inhalt in Art. 10 Abs. 2 BGNKVF umgesetzt wurde, welcher vorliegend massgebend ist.12\nArt. 10 BGNKVF mit dem Titel «Datenschutz» schafft die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der\nDaten von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde. Im Absatz 2 wird zusätzlich festgelegt,\ndass Daten von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, nur mit deren ausdrücklichen Einwilligung bekannt gegeben werden dürfen. Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 10 Abs. 2\nBGNKVF eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Bst. b BGÖ darstellt. Diese Frage, die nur für die\nPrüfung der Zugänglichkeit der Personendaten von Herrn Y relevant ist, muss mittels Auslegung\nermittelt werden.\nWas die grammatikalische Auslegung anbelangt, besagt die Bestimmung, dass die Personendaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person bekannt gegeben werden dürfen.\nDem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, ob sich die Regelung ausschliesslich auf die Bekanntgabe von Informationen im Rahmen der Erfüllung der Kommissionsaufgaben bezieht (aktive Information), oder ob sie sich auch auf die Information auf Anfrage bezieht (passive Information,\nalso gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz).\nIn Bezug auf die historische Auslegung ist zu erwähnen, dass das BGNKVF zeitlich nach dem\nÖffentlichkeitsgesetz erlassen worden ist. In der Botschaft finden sich jedoch keine Hinweise bezüglich der materiellen Koordination zum Öffentlichkeitsgesetz. Das Fehlen einer Erklärung zur\nKoordination der beiden Gesetze ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinweis dafür zu interpretieren, dass die gesetzgebende Behörde die Geltung des BGÖ nicht tangieren\n\n"}