{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-NKVF-11-7_2022-07-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FfK8zHjcgYXf/Empfehlung%20NKVF%2011.7.2022%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9a817e4423a5e4e2579d51184f0d6149"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung NKVF 11.7.2022 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.07.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.07.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Juli 2022: NKVF / Bericht eines Kontrollbesuches"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:19:52", "Checksum": "fdecc27b2a4cd9b608ba07292232ebca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.07.2022\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Juli 2022: NKVF / Bericht eines Kontrollbesuches\n\nEDÖB-D-3F893401/19\n4. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die NKVF dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Der Beauftragte\ninformierte zudem den Antragsteller, dass das Schlichtungsverfahren auf schriftlichem Weg\ndurchgeführt werde, und lud ihn zu einer Stellungnahme ein, worauf er verzichtete.\n5. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 reichte die NKVF die zwei Dokumente «Besuchsprotokoll\nPöschwies 19. Oktober 2018» (11 Seiten, undatiert, gekennzeichnet TKH_181026) und «Einzelfall\n[Y]: Stand Oktober 2020» (9 Seiten, undatiert) und eine Stellungnahme ein. Sie begründete die\nZugangsverweigerung wie folgt.\n− Art. 4 BGÖ: Die Kommission habe einen «unbegrenzten und vertraulichen Zugang zu sensiblen und persönlichkeitsbezogenen Daten.» Im Gegenzug sei sie verpflichtet, «die ihr zugänglich gemachten Daten vertraulich zu behandeln (Art. 21 Abs. 2 OPCAT 1 sowie Art. 10\nBGNKVF2). Gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung formulierte Begehren um Einsichtnahme in die Dokumente der NKVF kollidieren mit diesem in\nArt. 21 Abs. 2 Satz 1 OPCAT verankerten Grundsatz. Demnach sind «vertrauliche Informationen, die vom nationalem Präventionsmechanismus gesammelt werden, (…) geschützt». Es\nhandelt sich dabei um eine Verpflichtung der Vertragsstaaten gegenüber den nationalen Präventionsmechanismen. […] Die Vertraulichkeit der Dokumente der NKVF wird ferner e contrario durch Art. 2 Bst. d BGNKVF bekräftigt, hält diese Bestimmung doch fest, dass die NKVF\njährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit verfasst, der der Öffentlichkeit zugänglich ist. Damit\nimpliziert der Gesetzgeber, dass die übrigen Dokumente der NKVF im Sinne von Art. 21 OP-\nCAT vertraulich und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. […] Angesichts dieser Grundlagen\nsowie aufgrund einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 4 BGÖ bekräftigt die NKVF\nihre Überzeugung, dass sie aufgrund ihrer Aufgaben nicht dem BGÖ unterstehen kann und\ndarf.»\n− Art. 7 Abs. 1 Bst. b und h BGÖ: Beide Bestimmungen werden als Eventualantrag geltend gemacht. Die NKVF erklärt dazu, dass «[d]as im Gesetz über die Kommission zur Verhütung von\nFolter vorgesehene Besuchssystem […] auf dem Grundsatz der Vertraulichkeit [beruht]. Die\nKommission hat nur dann Zugang zu den für ihre Arbeit nötigen sensiblen und personenbezogenen Daten, wenn sie ihren Gesprächspartnern die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung dieser Daten zusichern kann.» Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ führt sie zusätzlich Folgendes aus: «Die vom [recte von der] NKVF gesammelten Informationen über Personen,\ndenen die Freiheit entzogen ist, werden von inhaftierten Personen, Ärzten und Ärztinnen, Anwältinnen und Anwälten, Angehörigen und manchmal sogar von einigen Mitarbeitenden einer\nEinrichtung, in der die Freiheit entzogen wird, übermittelt. Ohne die Zusicherung, dass unsere\nInformationsquellen vertraulich behandelt werden, werden keine weiteren Informationen an die\nNKVF weitergeleitet.»\n− Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG: Nach Ansicht der NKVF\n«stellen «[a]lle Informationen, über Personen, denen die Freiheit entzogen ist, insbesondere\njene über Herr [Y] […] besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c\nDSG dar.» Die NKVF ist der Auffassung, dass es «offensichtlich [ist], dass im vorliegenden\nFall die Privatsphäre von Dritten – Herr [Y] sowie weitere Personen, die sich im Fall von Herrn\n[Y] an die NKVF gewendet haben - durch eine Zugänglichmachung beeinträchtigt würde[n].\n[…] Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Zugänglichmachung der amtlichen Dokumente ist vorliegend klar zu verneinen. Dem Interesse der Medien im Fall von Herrn [Y] ist\ndurch die bereits bekannten und veröffentlichten Informationen sowie Gerichtsurteile Genüge\ngetan. Das grosse mediale Interesse an Herrn [Y] und die damit auch verbundene Gefahr einer\nMedienhetze dienen der persönlichen Entwicklung von Herrn [Y] nach Ansicht der Kommission\nnicht. […] Im Rahmen der Gegenüberstellung der betroffenen privaten Interessen und der allenfalls vorhandenen öffentlichen Interessen wird deutlich, dass die privaten Interessen von\nHerrn [Y] vorliegend bei Weitem überwiegen.»\n\n"}