Folglich vermag das dargelegte private Interesse der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Personendaten das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang nicht zu überwiegen. 25. Was die Sicherheitsbedenken der betroffenen Unternehmen anbelangt, so können in den Excel-Tabellen ohne weiteres die Postleitzahl (Spalte «Importeur PLZ Ber») sowie der Ort (Spalte «Importeur Ort Ber») abgedeckt werden. An diesen Informationen besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: