Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen jedoch nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.12 Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen des Privatrechts die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen.13 Folglich vermag das dargelegte private Interesse der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Personendaten das erhebliche öffentliche Interesse am Zugang nicht zu überwiegen.