a VBGÖ auszugehen. 11 Für die betroffenen Unternehmen könnte ein Bekanntwerden der verlangten Informationen, zumindest wenn sich unter ihren Lieferanten solche umstrittener Natur befinden sollten, zwar kurzfristig unangenehme Folgen haben. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen jedoch nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen.