4/6 internationalen statistischen Standard und respektiere geltendes Recht. Hingegen ist die Antragstellerin der Meinung, dass an detaillierteren Angaben betreffend den Goldhandel von Schweizer Unternehmen ein grosses öffentliches Interesse bestehe. 23. Eine Anonymisierung der Personendaten der betroffenen Unternehmen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt vorliegend ausser Betracht, da die Antragstellerin explizit die Offenlegung dieser Personendaten verlangt.