g BGÖ daher einem Zugang nicht entgegen. 22. Schliesslich berufen sich die betroffenen Unternehmen auf den Schutz ihrer Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Sie machen geltend, an den verlangten Informationen bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, da insbesondere kein Fall von Art. 6 VBGÖ vorliege. Es handle sich bei den verlangten Angaben um sehr sensible Daten, die bei einer Offenlegung ihre Privatsphäre beeinträchtigen würden. Auch die EZV ist der Ansicht, dass vorliegend die privaten Interessen der betroffenen Unternehmen das öffentliche Interesse an der «vollständigen» Transparenz überwiegen.