Allerdings erscheint das von der EZV und den betroffenen Unternehmen geltend gemachte Schadensrisiko sehr vage und bloss entfernt möglich zu sein. Die Ausführungen beschränken sich auf allgemeine Aussagen zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen, ohne jedoch konkret und im Detail aufzuzeigen, welche wirtschaftlichen Beeinträchtigungen die betroffenen Unternehmen durch eine Veröffentlichung zu erwarten hätten.