darstellen.6 Sie gelten allerdings erst dann als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, wenn deren Offenlegung sich negativ auf das Geschäftsergebnis des betroffenen Unternehmens auswirken könnte.7 Dementsprechend wäre es zwar denkbar, dass es sich bei den in den Excel-Tabellen enthaltenen Informationen (Name des Exporteurs, Land, Eigenmasse) um Geschäftsgeheimnisse handeln könnte. Allerdings erscheint das von der EZV und den betroffenen Unternehmen geltend gemachte Schadensrisiko sehr vage und bloss entfernt möglich zu sein.