So seien sie aufgrund von den mit Lieferanten systematisch abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarungen verpflichtet, absolute Diskretion zu wahren. Eine Zugangsgewährung würde ein klarer Verstoss gegen diese Geheimhaltungspflichten darstellen, was sich negativ auf ihren Ruf sowie auf die Geschäftsergebnisse auswirken würde. Bei Offenlegung dieser Angaben bestünde zudem ein hohes Risiko, dass auch Konkurrenten im In- und Ausland Kenntnis davon erhalten könnten, was diesen erlauben würde, Transaktionsvolumina zu vergleichen und Geschäfte abzuwerben. Dadurch könnten diese einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil erlangen.