16. In der Anhörung machten die betroffenen Unternehmen zunächst geltend, dass die verlangten Daten dem Steuergeheimnis nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) unterliegen würden, da sie im Rahmen der Erhebung der Einfuhrsteuer gesammelt worden seien. Die EZV hat dieses Argument – nach Auffassung des Beauftragten zu Recht – nicht übernommen. Es wird vorliegend nicht Zugang zu Angaben der Einfuhrsteuer verlangt, weshalb das Steuergeheimnis in diesem konkreten Fall nicht als Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ gelten kann.