Es handelt sich bei diesen sieben grössten Goldimporteuren gemäss EZV sowohl um Banken als auch um Unternehmen der Edelmetallindustrie. Nachdem sich ein Unternehmen in der Anhörung mit der Bekanntgabe der Informationen einverstanden erklärte und die Antragstellerin anlässlich der Schlichtungssitzung auf die Angaben zu den Banken – sei es als Lieferantin oder Empfängerin von Gold – verzichtete, beschränkt sich der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der vorliegenden Empfehlung auf die verbleibenden vier Edelmetallhandelsunternehmen. 16.