14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 15. In der schweizerischen Aussenhandelsstatistik werden die Ein- und Ausfuhren von Gold seit dem Jahr 2014 nach Länder aufgeschlüsselt publiziert. Die Antragstellerin verlangte in ihrem Zugangsgesuch nun jedoch eine detailliertere Statistik «mit Mengenangaben, aufgeschlüsselt nach Namen der Exportfirmen und Zuweisung der Namen der Schweizer Importfirmen» der sieben mengenmässig grössten Goldimporteure.