Sie gewährte der Antragstellerin Zugang zu den Angaben desjenigen Unternehmens, welches der Bekanntgabe zugestimmt hatte. Betreffend die übrigen sechs betroffenen Dritten verweigerte die EZV den Zugang und berief sich dabei auf das Bankkundengeheimnis als angebliche Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ sowie die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäftsgeheimnisse) und Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Schutz der Privatsphäre). 7. Am 28. August 2018 ging beim Beauftragten erneut ein Schlichtungsantrag der Antragstellerin ein. 8.