An der für den 30. Januar 2018 angesetzten Schlichtungsverhandlung nahm die Antragstellerin nicht teil, weshalb das Verfahren gleichentags gemäss Art. 12b Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) abgeschrieben wurde. 3. Am 5. Februar 2018 gelangte die Antragstellerin erneut an die EZV und stellte ein zweites, weitgehend inhaltsgleiches Zugangsgesuch. Sie begründete ihre Anfrage mit einem überaus grossen öffentlichen Interesse an Transparenz im Goldhandel, welches allfällige private Geheimhaltungsinteressen überwiege.