Die Antragstellerin verlangte eine Aufschlüsselung der Statistik nach den importierenden Unternehmen und die Bekanntgabe der Namen der jeweiligen Exportfirmen. 2. Nachdem die EZV dieses Zugangsgesuch unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse und den Schutz von Personendaten ablehnend beantwortet hatte, reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. An der für den 30. Januar 2018 angesetzten Schlichtungsverhandlung nahm die Antragstellerin nicht teil, weshalb das Verfahren gleichentags gemäss Art.