I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Die Antragstellerin (Interessenvertreterin) hat am 6. Dezember 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV um Zugang zu einer vollständigen Statistik der Goldimporte in die Schweiz ab dem 1. Juli 2006 ersucht. Die Antragstellerin verlangte eine Aufschlüsselung der Statistik nach den importierenden Unternehmen und die Bekanntgabe der Namen der jeweiligen Exportfirmen.