{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EZV-vom-3_2018-10-31.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YXa0LNV8L3DD/Empfehlung%20EZV%20vom%2031.%20Oktober%202018%20Goldimporte.pdf", "Checksum": "5461d631c3d6e7fb39e15a9390a5ebf1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EZV vom 31. 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Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche\nnicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den\nDatenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Gemäss Art. 19 Abs. 1bis\nDSG dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt\nauf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden\nPersonendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und\nan deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die in Art. 6\nAbs. 2 VBGÖ aufgezählten Fälle, in denen das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen\nkann, sind nicht abschliessend.\n24. Angesichts der medialen9 und politischen10 Aufmerksamkeit am Goldhandel bzw. –abbau und\nan den damit verbundenen ökologischen und sozialen Risiken, geht der Beauftragte mit der\nAntragstellerin einig, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an Transparenz betreffend die\nHerkunft des von Schweizer Unternehmen gehandelten Golds besteht. Es ist deshalb von\neinem besonderen Informationsinteresse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ\nauszugehen. 11 Für die betroffenen Unternehmen könnte ein Bekanntwerden der verlangten\nInformationen, zumindest wenn sich unter ihren Lieferanten solche umstrittener Natur befinden\nsollten, zwar kurzfristig unangenehme Folgen haben. Geringfügige oder bloss unangenehme\nKonsequenzen reichen jedoch nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu\nmachen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw.\nentfernt möglich ist.12 Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen\ndes Privatrechts die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer ist als bei\nnatürlichen Personen.13 Folglich vermag das dargelegte private Interesse der betroffenen\nUnternehmen an der Geheimhaltung ihrer Personendaten das erhebliche öffentliche Interesse\nam Zugang nicht zu überwiegen.\n25. Was die Sicherheitsbedenken der betroffenen Unternehmen anbelangt, so können in den\nExcel-Tabellen ohne weiteres die Postleitzahl (Spalte «Importeur PLZ Ber») sowie der Ort\n(Spalte «Importeur Ort Ber») abgedeckt werden. An diesen Informationen besteht kein\nüberwiegendes öffentliches Interesse.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n26. Die Eidgenössische Zollverwaltung gewährt den Zugang zu den in den Excel-Tabellen\nenthaltenen Informationen mit Ausnahme der Spalten «Importeur PLZ Ber» und «Importeur Ort\nBer» der verbliebenen vier Edelmetallhandelsunternehmen. Ebenfalls abgedeckt werden\nAngaben zu goldliefernden Banken, da die Antragstellerin auf diese Angaben verzichtet hat.\n\n9\nSRF Rundschau vom 30.08.2017; Tages-Anzeiger vom 7.10.2015: Schweizer Raffinerien sollen illegales Gold beziehen;\nHandelszeitung vom 02.01.2013: Goldraffinerien unter dem Radar.\n10\n15.3877 Postulat Recordon: Goldhandel und Verletzung Menschenrechte.\n11\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.5 (Urteil noch nicht rechtskräftig).\n12\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n13\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.6.2.\n\n5/6\n27. Die Antragstellerin und die angehörten Unternehmen können innerhalb von 10 Tagen nach\nErhalt dieser Empfehlung bei der Eidgenössischen Zollverwaltung den Erlass einer Verfügung\nnach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung\nnicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n28. Die Eidgenössische Zollverwaltung erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n29. Die Eidgenössische Zollverwaltung erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\n(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n30. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellerin sowie der angehörten\nUnternehmen anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n31. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidgenössische Zollverwaltung\n3003 Bern\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nA.\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n"}