{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EZV-vom-3_2018-10-31.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YXa0LNV8L3DD/Empfehlung%20EZV%20vom%2031.%20Oktober%202018%20Goldimporte.pdf", "Checksum": "5461d631c3d6e7fb39e15a9390a5ebf1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EZV vom 31. 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Durch solche Vereinbarungen wird der subjektive Geheimhaltungswille kundgetan,\nwelcher vorliegend aber unbestritten ist.5 Fraglich ist einzig, ob an der Geheimhaltung der\nkonkret in Frage stehenden Informationen ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht.\n20. Angaben über Kunden, Bezugs- und Absatzquellen und Angaben über Lieferanten können\ngrundsätzlich Geschäftsgeheimnisse darstellen.6 Sie gelten allerdings erst dann als\nGeschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, wenn deren Offenlegung sich\nnegativ auf das Geschäftsergebnis des betroffenen Unternehmens auswirken könnte.7\nDementsprechend wäre es zwar denkbar, dass es sich bei den in den Excel-Tabellen\nenthaltenen Informationen (Name des Exporteurs, Land, Eigenmasse) um\nGeschäftsgeheimnisse handeln könnte. Allerdings erscheint das von der EZV und den\nbetroffenen Unternehmen geltend gemachte Schadensrisiko sehr vage und bloss entfernt\nmöglich zu sein. Die Ausführungen beschränken sich auf allgemeine Aussagen zu möglichen\nWettbewerbsverzerrungen, ohne jedoch konkret und im Detail aufzuzeigen, welche\nwirtschaftlichen Beeinträchtigungen die betroffenen Unternehmen durch eine Veröffentlichung\nzu erwarten hätten. Gerade angesichts der Marktmacht der Schweizer Unternehmen der\nEdelmetallbranche – laut EZV behandeln diese etwa 70% der Edelmetalle der Welt – erscheint\ndas vorgebrachte Szenario eines möglichen «Untergangs» der in dieser Branche tätigen\nUnternehmen als nicht naheliegend. Zumal die verlangten Dokumente lediglich Auskunft geben\nüber den Namen des jeweiligen Exporteurs und die Eigenmasse, nicht jedoch über weit\nsensiblere Angaben wie Preiskonditionen, die Geschäftsbeziehungen als solche oder etwaige\nMargen.\n21. Demnach ist nicht genügend dargetan, dass die Offenlegung der Excel-Tabellen aller\nVoraussicht nach mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die betroffenen Unternehmen\nverbunden wäre.8 Mangels eines konkreten und ernsthaften Schadenpotenzials steht die\nAusnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ daher einem Zugang nicht entgegen.\n22. Schliesslich berufen sich die betroffenen Unternehmen auf den Schutz ihrer Personendaten\n(Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Sie machen geltend, an den verlangten Informationen bestehe kein\nüberwiegendes öffentliches Interesse, da insbesondere kein Fall von Art. 6 VBGÖ vorliege. Es\nhandle sich bei den verlangten Angaben um sehr sensible Daten, die bei einer Offenlegung ihre\nPrivatsphäre beeinträchtigen würden. Auch die EZV ist der Ansicht, dass vorliegend die\nprivaten Interessen der betroffenen Unternehmen das öffentliche Interesse an der\n«vollständigen» Transparenz überwiegen. Die Öffentlichkeit sei mit der aktuell nach Länder\naufgeschlüsselten Aussenhandelsstatistik ausreichend informiert. Damit erfülle die Schweiz den\n\n3\nUrteil des BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 5.1.\n4\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n5\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n6\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3 (Urteil noch nicht rechtskräftig).\n7\nBGE 142 II 340 E. 3.2.\n8\nUrteil des BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2.\n\n"}