{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EZV-vom-3_2018-10-31.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YXa0LNV8L3DD/Empfehlung%20EZV%20vom%2031.%20Oktober%202018%20Goldimporte.pdf", "Checksum": "5461d631c3d6e7fb39e15a9390a5ebf1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EZV vom 31. 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Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 2024.\n\n2/6\nB. Materielle Erwägungen\n\n14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2\n15. In der schweizerischen Aussenhandelsstatistik werden die Ein- und Ausfuhren von Gold seit\ndem Jahr 2014 nach Länder aufgeschlüsselt publiziert. Die Antragstellerin verlangte in ihrem\nZugangsgesuch nun jedoch eine detailliertere Statistik «mit Mengenangaben, aufgeschlüsselt\nnach Namen der Exportfirmen und Zuweisung der Namen der Schweizer Importfirmen» der\nsieben mengenmässig grössten Goldimporteure. Es handelt sich bei diesen sieben grössten\nGoldimporteuren gemäss EZV sowohl um Banken als auch um Unternehmen der\nEdelmetallindustrie. Nachdem sich ein Unternehmen in der Anhörung mit der Bekanntgabe der\nInformationen einverstanden erklärte und die Antragstellerin anlässlich der Schlichtungssitzung\nauf die Angaben zu den Banken – sei es als Lieferantin oder Empfängerin von Gold –\nverzichtete, beschränkt sich der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der vorliegenden\nEmpfehlung auf die verbleibenden vier Edelmetallhandelsunternehmen.\n16. In der Anhörung machten die betroffenen Unternehmen zunächst geltend, dass die verlangten\nDaten dem Steuergeheimnis nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer\n(MWSTG; SR 641.20) unterliegen würden, da sie im Rahmen der Erhebung der Einfuhrsteuer\ngesammelt worden seien. Die EZV hat dieses Argument – nach Auffassung des Beauftragten\nzu Recht – nicht übernommen. Es wird vorliegend nicht Zugang zu Angaben der Einfuhrsteuer\nverlangt, weshalb das Steuergeheimnis in diesem konkreten Fall nicht als Spezialbestimmung\ngemäss Art. 4 BGÖ gelten kann.\n17. Die EZV und die betroffenen Unternehmen sind weiter der Ansicht, dass es sich bei den von\nder Antragstellerin gewünschten Angaben um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ handelt, weshalb der Zugang verweigert werden müsse. In der Anhörung brachten\ndie Unternehmen in ihren weitgehend inhaltsgleichen Schreiben im Wesentlichen vor, die\nExcel-Tabellen enthielten geschäftsrelevante Informationen wie Lieferfirmen und\nTransaktionsvolumina (Eigenmasse), deren Geheimhaltung von zentraler Bedeutung für ihren\nwirtschaftlichen Erfolg sei. So seien sie aufgrund von den mit Lieferanten systematisch\nabgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarungen verpflichtet, absolute Diskretion zu wahren.\nEine Zugangsgewährung würde ein klarer Verstoss gegen diese Geheimhaltungspflichten\ndarstellen, was sich negativ auf ihren Ruf sowie auf die Geschäftsergebnisse auswirken würde.\nBei Offenlegung dieser Angaben bestünde zudem ein hohes Risiko, dass auch Konkurrenten im\nIn- und Ausland Kenntnis davon erhalten könnten, was diesen erlauben würde,\nTransaktionsvolumina zu vergleichen und Geschäfte abzuwerben. Dadurch könnten diese\neinen wesentlichen Wettbewerbsvorteil erlangen. Eine Zugangsgewährung könnte nach Ansicht\nder betroffenen Unternehmen die ganze Branche gefährden und bis zum Untergang der in\ndieser Branche tätigen Unternehmen führen. Überdies seien die Daten auch sicherheitsmässig\nempfindlich, da die Edelmetallbranche naturgemäss Kriminelle anziehe. Demnach bestehe\nauch aus Sicherheitsgründen ein Geheimhaltungsinteresse.\n18. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist nur auf Geschäftsinformationen anwendbar, deren Kenntnisnahme\ndurch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würde, dass dem\nbetroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil\nverschafft wird. Als Geheimnis wird dabei jede in Beziehung mit dem betroffenen\nGeheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein\n\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n\n"}