{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-EZV-vom-3_2018-10-31.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YXa0LNV8L3DD/Empfehlung%20EZV%20vom%2031.%20Oktober%202018%20Goldimporte.pdf", "Checksum": "5461d631c3d6e7fb39e15a9390a5ebf1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung EZV vom 31. 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Dezember 2017 gestützt auf das\nBundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR\n152.3) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV um Zugang zu einer vollständigen Statistik\nder Goldimporte in die Schweiz ab dem 1. Juli 2006 ersucht. Die Antragstellerin verlangte eine\nAufschlüsselung der Statistik nach den importierenden Unternehmen und die Bekanntgabe der\nNamen der jeweiligen Exportfirmen.\n2. Nachdem die EZV dieses Zugangsgesuch unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse und den\nSchutz von Personendaten ablehnend beantwortet hatte, reichte die Antragstellerin einen\nSchlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten\n(Beauftragter) ein. An der für den 30. Januar 2018 angesetzten Schlichtungsverhandlung nahm\ndie Antragstellerin nicht teil, weshalb das Verfahren gleichentags gemäss Art. 12b Abs. 3 der\nVerordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ;\nSR 152.31) abgeschrieben wurde.\n3. Am 5. Februar 2018 gelangte die Antragstellerin erneut an die EZV und stellte ein zweites,\nweitgehend inhaltsgleiches Zugangsgesuch. Sie begründete ihre Anfrage mit einem überaus\ngrossen öffentlichen Interesse an Transparenz im Goldhandel, welches allfällige private\nGeheimhaltungsinteressen überwiege. Allerdings begrenzte die Antragstellerin die verlangten\nDaten nun auf die sieben mengenmässig grössten Importeure und auf den Zeitraum vom\n1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017.\n4. Am 5. März 2018 fand ein Treffen zwischen der Antragstellerin und der EZV statt, anlässlich\ndessen die Antragstellerin ihr Zugangsgesuch nochmals bestätigte.\n5. Daraufhin stellte die EZV die verlangten Angaben in Form von Excel-Tabellen zusammen und\nführte bei den betroffenen Dritten (goldimportierende Banken und Unternehmen der\nEdelmetallindustrie) eine Anhörung durch. Im Rahmen dieser Anhörung erklärte sich ein\nUnternehmen mit der Bekanntgabe der sie betreffenden Daten einverstanden. Die übrigen\nsechs lehnten eine Offenlegung ab.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n6. Mit Schreiben vom 9. August 2018 nahm die EZV gegenüber der Antragstellerin und den\nangehörten Dritten abschliessend zum Zugangsgesuch Stellung. Sie gewährte der\nAntragstellerin Zugang zu den Angaben desjenigen Unternehmens, welches der Bekanntgabe\nzugestimmt hatte. Betreffend die übrigen sechs betroffenen Dritten verweigerte die EZV den\nZugang und berief sich dabei auf das Bankkundengeheimnis als angebliche\nSpezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ sowie die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g\nBGÖ (Geschäftsgeheimnisse) und Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Schutz der Privatsphäre).\n7. Am 28. August 2018 ging beim Beauftragten erneut ein Schlichtungsantrag der Antragstellerin\nein.\n8. Mit Schreiben vom 30. August 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die EZV dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n9. Am 5. September 2018 reichte die EZV die verlangten Unterlagen ein. Zur Begründung der\nZugangsverweigerung verwies sie auf ihre ausführlich begründete Stellungnahme an die\nGesuchstellerin.\n10. Am 14. September 2018 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien\nnicht einigen konnten. Allerdings schränkte die Antragstellerin ihr Zugangsgesuch weiter ein\nund verzichtete auf Informationen von Empfängerinnen und Lieferantinnen von Gold, soweit es\nsich dabei um Banken handelt.\n11. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin, der EZV und der angehörten Dritten sowie\nauf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}