Folglich kann nach Auffassung des Beauftragten der Zugang zu den vorliegend verlangten Lösungen der Beispielaufgaben verweigert werden. 16. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls noch weitere Ausnahmebestimmungen oder, wie von der ETH vorgebracht, urheberrechtliche Gründe einer Offenlegung entgegenstünden. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: