Diese Argumentation ist für den Beauftragten nachvollziehbar. Die ETH Zürich hat zudem glaubhaft vorgebracht, dass, sollten diese Lösungen öffentlich verfügbar sein, ein Teil der Studierenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr an den Übungen teilnehmen würde. Dadurch würden die jeweiligen Professuren in ihrer freien Ausgestaltung des Lehrbetriebs beeinträchtigt und die zielkonforme Durchführung der Übungsstunden mit einem möglichst hohen Anteil an persönlich anwesenden Studierenden vereitelt. Folglich kann nach Auffassung des Beauftragten der Zugang zu den vorliegend verlangten Lösungen der Beispielaufgaben verweigert werden.