Die Durchführung von Übungsstunden mit Nichtbekanntgabe der Lösungen werde didaktisch bewusst so gehandhabt, um möglichst viele Studierende zur Teilnahme an den Übungen zu motivieren, da dies nachgewiesenermassen den Lernerfolg erhöhe. Die Kompetenz für die didaktische Konzeption des Unterrichts liege im Sinne der Freiheit der wissenschaftlichen Lehre (Art. 20 BV) bei den zuständigen Professuren. 15. Diese Argumentation ist für den Beauftragten nachvollziehbar.