Die ETH Zürich beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Schutz der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) und verweigert dem Antragsteller den Zugang zu den verlangten Informationen mit der Begründung, dass die Abgabe von Lösungskopien das Ziel der Übungen, nämlich die Lösungen vor Ort mit den Übungsleitern zu erarbeiten und zu besprechen, vereitelt würde. Die Durchführung von Übungsstunden mit Nichtbekanntgabe der Lösungen werde didaktisch bewusst so gehandhabt, um möglichst viele Studierende zur Teilnahme an den Übungen zu motivieren, da dies nachgewiesenermassen den Lernerfolg erhöhe.