Es liegen folglich amtliche Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ vor, für welche grundsätzlich Anspruch auf Zugang besteht. Einzig was die mit persönlichen Notizen des Übungsleiters versehene Dokumentenversion anbelangt, schliesst sich der Beauftragte der Haltung der ETH Zürich an, wonach diese als zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ zu bezeichnen sind und demnach nicht als amtliche Dokumente gelten. 14. Die ETH Zürich beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst.