Der Beauftragte weist einleitend darauf hin, dass das Öffentlichkeitsgesetz das Recht auf Zugang der Allgemeinheit regelt und dabei keine über diejenigen der Allgemeinheit hinausgehenden persönlichen Interessen eines Antragstellers berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 BGÖ).3 Demnach räumt das Öffentlichkeitsgesetz dem Antragsteller, obwohl dieser in seiner Eigenschaft als Student der ETH Zürich in diesem konkreten Fall ein besonderes Informationsinteresse hat, kein privilegiertes Zugangsrecht ein. 12.