SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 11. Vorliegend verlangt der Antragsteller Zugang zu Lösungen von Beispielaufgaben, welche im Rahmen von Übungsstunden besprochen und gelöst wurden. Der Beauftragte weist einleitend darauf hin, dass das Öffentlichkeitsgesetz das Recht auf Zugang der Allgemeinheit regelt und dabei keine über diejenigen der Allgemeinheit hinausgehenden persönlichen Interessen eines Antragstellers berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1