Sie teilte dem Beauftragten mit, dass sie an der Stellungnahme vom 16. August 2017 an den Antragsteller festhalte. Bei der Frage einer allfälligen Herausgabe der geforderten Unterlagen könne es höchstens um die von den Assistierenden nicht kommentierten Beispiellösungen gehen. Es stehe ausser Frage, dass diese kommentierten Lösungen nur dem persönlichen Gebrauch der Assistierenden dienten. Zudem werde der Zugang zu den verlangten Dokumenten gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ verweigert.