Am 31. August 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Mit Schreiben vom 5. September 2017 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die ETH Zürich dazu auf, die betroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Am 15. September 2017 reichte die ETH Zürich die geforderten Unterlagen und eine ergänzende Stellungnahme ein. Sie teilte dem Beauftragten mit, dass sie an der Stellungnahme vom 16. August 2017 an den Antragsteller festhalte.