Es seien urheberrechtlich geschützte Werke über deren Veröffentlichung und Verbreitung der Urheber bestimme. Zum anderen sei in der Vorlesung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Lösungen der vorgerechneten Beispielaufgaben nicht online gestellt würden. Es sei gerade das Ziel der Übungen, die Lösungen im Diskurs mit den Übungsleitern vor Ort zu erarbeiten und zu besprechen. Die blosse Abgabe der Musterlösungen würde dieses Ziel hinfällig machen. 3. Am 31. August 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.