{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-ETHZ-vom-_2017-09-29.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/F6qxXqWlXj6L/Empfehlung%20ETHZ%20vom%2029.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "595a5a8479ee8e5212f1a7645774ba79"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung ETHZ vom 29.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 29.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 29.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 29.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 29. 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Der Beauftragte weist einleitend\ndarauf hin, dass das Öffentlichkeitsgesetz das Recht auf Zugang der Allgemeinheit regelt und\ndabei keine über diejenigen der Allgemeinheit hinausgehenden persönlichen Interessen eines\nAntragstellers berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 BGÖ).3 Demnach räumt das Öffentlichkeitsgesetz\ndem Antragsteller, obwohl dieser in seiner Eigenschaft als Student der ETH Zürich in diesem\nkonkreten Fall ein besonderes Informationsinteresse hat, kein privilegiertes Zugangsrecht ein.\n12. Es stellt sich zunächst die Frage, ob und inwieweit es sich bei den verlangten Informationen um\namtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes handelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ\nist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger\naufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der\nsie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c).\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n3\nVgl. BBl 2003 2001.\n\n2/4\n13. Die Dokumente liegen der ETH Zürich unbestrittenermassen vor und stehen in Zusammenhang\nmit deren Lehrtätigkeit als gesetzlich vorgesehene öffentliche Aufgabe (Art. 7 und 8 des\nBundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [SR 414.110]). Es liegen\nfolglich amtliche Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ vor, für welche grundsätzlich Anspruch\nauf Zugang besteht. Einzig was die mit persönlichen Notizen des Übungsleiters versehene\nDokumentenversion anbelangt, schliesst sich der Beauftragte der Haltung der ETH Zürich an,\nwonach diese als zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente im Sinne von Art. 5\nAbs. 3 Bst. c BGÖ zu bezeichnen sind und demnach nicht als amtliche Dokumente gelten.\n14. Die ETH Zürich beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Schutz\nder zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) und verweigert dem\nAntragsteller den Zugang zu den verlangten Informationen mit der Begründung, dass die\nAbgabe von Lösungskopien das Ziel der Übungen, nämlich die Lösungen vor Ort mit den\nÜbungsleitern zu erarbeiten und zu besprechen, vereitelt würde. Die Durchführung von\nÜbungsstunden mit Nichtbekanntgabe der Lösungen werde didaktisch bewusst so gehandhabt,\num möglichst viele Studierende zur Teilnahme an den Übungen zu motivieren, da dies\nnachgewiesenermassen den Lernerfolg erhöhe. Die Kompetenz für die didaktische Konzeption\ndes Unterrichts liege im Sinne der Freiheit der wissenschaftlichen Lehre (Art. 20 BV) bei den\nzuständigen Professuren.\n15. Diese Argumentation ist für den Beauftragten nachvollziehbar. Die ETH Zürich hat zudem\nglaubhaft vorgebracht, dass, sollten diese Lösungen öffentlich verfügbar sein, ein Teil der\nStudierenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr an den Übungen teilnehmen würde.\nDadurch würden die jeweiligen Professuren in ihrer freien Ausgestaltung des Lehrbetriebs\nbeeinträchtigt und die zielkonforme Durchführung der Übungsstunden mit einem möglichst\nhohen Anteil an persönlich anwesenden Studierenden vereitelt. Folglich kann nach Auffassung\ndes Beauftragten der Zugang zu den vorliegend verlangten Lösungen der Beispielaufgaben\nverweigert werden.\n16. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls noch weitere Ausnahmebestimmungen\noder, wie von der ETH vorgebracht, urheberrechtliche Gründe einer Offenlegung\nentgegenstünden.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n17. Die ETH Zürich hält gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ an der Zugangsverweigerung zu den\nverlangten Lösungen der Beispielaufgaben fest.\n18. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der ETH\nZürich den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er\nmit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n19. Die ETH Zürich erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder\nnach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n20. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n\n3/4\n21. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n"}