{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-ETHZ-vom-_2017-09-29.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/F6qxXqWlXj6L/Empfehlung%20ETHZ%20vom%2029.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "595a5a8479ee8e5212f1a7645774ba79"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung ETHZ vom 29.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 29.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 29.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 29.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 29. 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August 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Institut für\nEnergietechnik der ETH Zürich um Zugang zu Lösungen für die im Rahmen von\nÜbungsstunden vorgelösten und besprochenen „Beispiele“ zur Vorlesung Thermodynamik III\nersucht. Der Antragsteller hatte an diesen Übungsstunden nicht teilgenommen, ohne dass ein\nVerhinderungsgrund wie Krankheit oder Militärdienst vorgelegen hätte.\n2. Mit E-Mail vom 16. August 2017 lehnte die ETH Zürich den Zugang ab. Sie begründete dies\nzum einen damit, dass Lösungen von Übungsaufgaben keine amtlichen Dokumente im Sinne\ndes Öffentlichkeitsgesetzes seien. Es seien urheberrechtlich geschützte Werke über deren\nVeröffentlichung und Verbreitung der Urheber bestimme. Zum anderen sei in der Vorlesung\nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Lösungen der vorgerechneten\nBeispielaufgaben nicht online gestellt würden. Es sei gerade das Ziel der Übungen, die\nLösungen im Diskurs mit den Übungsleitern vor Ort zu erarbeiten und zu besprechen. Die\nblosse Abgabe der Musterlösungen würde dieses Ziel hinfällig machen.\n3. Am 31. August 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n4. Mit Schreiben vom 5. September 2017 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die ETH Zürich dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 15. September 2017 reichte die ETH Zürich die geforderten Unterlagen und eine\nergänzende Stellungnahme ein. Sie teilte dem Beauftragten mit, dass sie an der Stellungnahme\nvom 16. August 2017 an den Antragsteller festhalte. Bei der Frage einer allfälligen Herausgabe\nder geforderten Unterlagen könne es höchstens um die von den Assistierenden nicht\nkommentierten Beispiellösungen gehen. Es stehe ausser Frage, dass diese kommentierten\nLösungen nur dem persönlichen Gebrauch der Assistierenden dienten. Zudem werde der\nZugang zu den verlangten Dokumenten gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ verweigert. Die\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nÜbungsstunden mit Nichtbekanntgabe der Beispiellösungen würden didaktisch bewusst so\ndurchgeführt, um die Studierenden in diesem schwierigen Fach zur Teilnahme an der\ngemeinsamen Besprechung zu motivieren.\n6. Am 21. September 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien\nnicht einigen konnten.\n7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und der ETH Zürich sowie auf die\neingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der ETH Zürich ein. Diese\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}