Erhalt dieser Empfehlung an die jeweils zuständigen Stellen weiter. 24. Soweit über die nach Ziffer 22 erfassten Daten allenfalls weitere Daten der Plattform vom Zugangsgesuch erfasst sind, bearbeitet die ETH das Gesuch nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. 25. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim der ETH den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 26. Die ETH erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).