22. Die Eingabe der ETH vom 21.Oktober 2021 (Kopie des E-Mails an die armasuisse und an das BAG) wird aus den Akten gewiesen. 23. Die ETH leitet das Zugangsgesuch des Antragstellers, soweit sie sich als nicht zuständig erachtet, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung an die jeweils zuständigen Stellen weiter. 24. Soweit über die nach Ziffer 22 erfassten Daten allenfalls weitere Daten der Plattform vom Zugangsgesuch erfasst sind, bearbeitet die ETH das Gesuch nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes.