Bleiben darüber hinaus Daten bestehen, welche von der ETH selber der Plattform zugrunde gelegt werden, hat sie diesbezüglich das Zugangsgesuch nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten. Bei einer Zugangsverweigerung hat die ETH dem Antragsteller eine dem Gesetz und der Rechtsprechung genügenden Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ zukommen zu lassen und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 9 PATRSCH/BOURESH/BHEND/SCHNEIDER, Handkommentar BGÖ, Art. 12, Rz 60. 10 BGE 142 II 324 E. 3.5; Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3. 11 STEINEM, Handkommentar BGÖ, Art. 6, Rz 14ff.