Aufgrund der Sachverhaltslage kann der Beauftragte vorliegend denn auch nur eine verfahrensleitende Empfehlung abgeben. Demzufolge hat die ETH, entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes, zunächst die Frage der existierenden Dokumente und die Frage der Zuständigkeit der vom Zugangsgesuch betroffenen Daten zu klären und im Falle ihrer Nichtzuständigkeit das Gesuch an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Bleiben darüber hinaus Daten bestehen, welche von der ETH selber der Plattform zugrunde gelegt werden, hat sie diesbezüglich das Zugangsgesuch nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten.