So ist auch gemäss Rechtsprechung angezeigt, dass die Behörden den Gesuchsteller allenfalls auffordert, sein Begehren zu präzisieren (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ). 10 Dabei hat die Behörde Art. 3 Abs. 1 VBGÖ zu beachten, wonach sie die Gesuchstellenden bei ihrem Vorgehen zu unterstützen haben. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen umfasst auch die Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente. Die Auskünfte beziehen sich nicht nur auf den Inhalt bestimmter Dokumente, sondern bereits darauf, welche Dokumente zu einer bestimmten Angelegenheit überhaupt existieren.