Die Kommunikation mit dem Gesuchstellenden, so auch die Stellungnahme müssen in einer Amtssprache erfolgen. 7 Sofern die Behörde den Zugang verweigert, verlangt Art. 12 Abs. 4 BGÖ eine summarische Begründung. Diese Begründungspflicht ist ausdrücklich in der Botschaft festgehalten. 8 Dies hängt damit zusammen, dass das Öffentlichkeitsgesetz von der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen