Die ETH ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH-Gesetz, SR 414.110) eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Gemäss Anhang I zur RVOV (VI Ziffer 2.1.1) ist sie eine Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung und unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes. Sie hat daher an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu bearbeiten.