Diese werden im Anhang zur RVOV aufgelistet. Nach Art. 6 Abs. 2 RVOV fallen Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung. 17. Die ETH ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH-Gesetz, SR 414.110) eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.