Weiter gelten nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ auch Dokumente als amtlich, die durch einen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können. Somit fallen bereits elektronisch existierende, aber noch nicht auf einem Informationsträger aufgezeichnete Informationen ebenfalls unter den Begriff des amtlichen Dokumentes. 3 15. Ein Zugangsgesuch ist nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ an die Behörde zu richten, die das amtliche Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat (Art. 5 Abs. 1 BGÖ).