Eine Information befindet sich dann im Besitz einer Behörde, wenn die Behörde tatsächlich in der Lage ist, das Dokument bzw. die gewünschte Information ohne notwendiges Zutun einer anderen Behörde abzurufen und zugänglich zu machen. Letztlich muss die mitgeteilte oder erstellte Information eine öffentliche Aufgabe des Bundes betreffen. Weiter gelten nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ auch Dokumente als amtlich, die durch einen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können.