Das Öffentlichkeitsgesetz hat zum Ziel, den behördeninternen und externen Umgang mit Dokumenten zu regeln. Der persönliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes richtet sich nach Art. 2 BGÖ, während Art. 5 Abs. 1 BGÖ bestimmt, welche Voraussetzungen ein Dokument haben muss, damit es vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst ist. Nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ ist eine auf einem beliebigen Datenträger gespeicherte Information ein amtliches Dokument. Die Beschaffenheit des Informationsträgers sowie die Form des Dokumentes spielen keine Rolle (Papier, USB-Stick etc.).